AGB
SSH-Hannover GmbH Allgemeine Geschäft sbedingungen (AGB)
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§ 1. Behördliche Genehmigung:
Die SSH-Hannover GmbH besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung,
ausgestellt durch die Regionaldirekti on Niedersachsen Bremen der Bundesagentur für Arbeit.
§ 2. Rechtsstellung der SSH-Hannover GmbH-Mitarbeiter:
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen der SSH-Hannover GmbH-Mitarbeiter und dem Kunden begründet. Während des Einsatzes unterliegen die SSH-Hannover GmbH-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpfl ichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürft igen Geschäft sangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Täti gkeit erfahren. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstäti gkeit können nur zwischen SSH-Hannover GmbH und dem Kunden vereinbart werden.
§ 3. Auswahl der SSH-Hannover GmbH-Mitarbeiter:
Die SSH-Hannover GmbH stellt dem Kunden sorgfälti g ausgesuchte und auf die erforderliche berufl iche Qualifi kati on überprüft e SSH-Hannover GmbHMitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten sechs Stunden nach Arbeitsaufnahme der SSH-Hannover GmbH-Mitarbeiter meldet, werden bis zu sechs Arbeitsstunden nicht berechnet. Die SSH-Hannover GmbH kann auch während des laufenden Einsatzes SSHHannover GmbH-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete SSH-Hannover GmbH-Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.
§4. Einsatz der SSH-Hannover GmbH-Mitarbeiter:
Der Kunde setzt die SSH-Hannover GmbH Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Täti gkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die SSH-Hannover GmbH-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmitt el beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Außerdem setzt der Kunde die SSH-Hannover GmbH-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt die SSH-Hannover GmbH insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt den SH-Hannover GmbH-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.
§5. Allgemeine Pfl ichten der SSH-Hannover GmbH:
Die SSH-Hannover GmbH verpfl ichtet sich, allen Arbeitgeberpfl ichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Besti mmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
§6. Allgemeine Pfl ichten des Kunden:
Der Kunde hält beim Einsatz von SSH-Hannover GmbH-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschrift en des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Hierzu ermitt elt und dokumenti ert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die SSH-Hannover GmbH Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift en des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Der Kunde gestattet der SSH-Hannover GmbH nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Täti gkeitsort der SSH-Hannover GmbH Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen. Bei einem Arbeitsunfall von SSH-Hannover GmbH Mitarbeitern ist die Geschäftsleitung der SSH-Hannover GmbH unverzüglich zu benachrichti gen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Für eine eventuell
notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde der SSH-Hannover GmbH die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.
§7. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen:
Für SSH-Hannover GmbH Mitarbeiter fi ndet eine übertarifl iche Lohn und Gehaltzahlung statt , darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der SSH-Hannover GmbH Mitarbeiter abgesichert.
§8. Abrechnung:
Der Kunde verpfl ichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächti gten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular ‚Stundennachweis‘ prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestäti gen zu lassen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächti gten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die SSH-Hannover GmbH-Mitarbeiter statt dessen zur Bestäti gung berechti gt.
Der Rechnungsbetrag ist fällig vierzehn Kalender-Tage ab Rechnungsdatum. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Grund der vorgelegten Stundennachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 5%. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der SSH-Hannover GmbH. Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Besti mmungen vereinbart werden. Die regelmäßige Arbeitszeit der SSH-Hannover GmbH Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit den Gesetzlichen Zuschlägen berechnet.
§9. Ausfall von SSH-Hannover GmbH-Mitarbeitern/Höhere Gewalt:
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens PM-Hannover erschwert oder gefährdet wird, behält sich die SSH-Hannover GmbH vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
§10. Haftung:
Die SSH-Hannover GmbH haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpfl ichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haft et die SSH-Hannover GmbH nicht.
§11. Übernahme/Vermittlung:
Bei Übernahme/Vermitt lung eines SSH-Hannover GmbH-Mitarbeiters oder nachgewiesenen Bewerbers berechnet die SSH-Hannover GmbH unabhängig davon, ob und wie lange es zur Überlassung gekommen ist, eine Vermittlungsprovision.
§12. Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung der SSH-Hannover GmbH. Als Gerichtsstand wird Hannover vereinbart.
§13. Anpassungsklausel:
Die SSH-Hannover GmbH behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tarifl ichen Besti mmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. Die SSH-Hannover GmbH -Hannover behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tarifl ich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn SSH-Hannover GmbH-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifi kati on ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die die SSH-Hannover GmbH nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
§14. Sonstiges:
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestritt ene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Besti mmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Besti mmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaft licher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schrift lichen Bestäti gung durch die SSH-Hannover GmbH. Es gilt
deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internati onalen Privatrechts.
Stand: 01.07.2011
